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Ausdruck aus dem Geburtenregister
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Der Ausdruck enthält alle Daten, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie erhalten das Dokument einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann bei Behörden und anderen Stellen statt dieser vorgelegt werden.
Außer den Angaben zur Geburt, einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern, enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa
- Adoption,
- bei der Vaterschaft,
- beim Namen
- beim Geschlecht
Wenn Sie eine Erklärung über die Änderung Ihres Geschlechtseintrags und gegebenenfalls Ihrer Vornamen abgegeben haben, so darf ein Ausdruck aus dem Geburtenregister nur Ihnen selbst als betroffenen Person erteilt werden.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung:
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und gegebenenfalls Geburtsname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehepartnerin oder Ehepartner,
- Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Vorfahren und Nachfahren, etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel,
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch
- ein Schreiben des Nachlassgerichts,
- ein gerichtliches Urteil oder
- einen vollstreckbaren Titel sowie
- die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Liegt eine Änderung des Geschlechtseintrags zu einer beteiligten Person vor, kann nur diese selbst den beglaubigten Registerausdruck beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder eID
- bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie
- bei Beantragung oder Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis, Reisepass oder eID
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
- Personalausweis, Reisepass oder eID
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): 13,00 Euro
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 6,50 Euro
- Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei
für den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar)
Gebühr: 13,00 €
bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare je Stück
Gebühr: 6,50 €
Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung:, Pflegeversicherung, Krankenversicherung in Deutschland.
Gebühr: gebührenfrei
Beauskunften
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich, im Regelfall, an das Standesamt, welches das Geburtenregister mit Ihrem Geburtseintrag führt.