Wiederkehrender Ausbaubeitrag 2025

Erhebung eines Wiederkehrenden Beitrags für den Ausbau der gemeindeeigenen Straßen in Mutterstadt (Wiederkehrender Ausbaubeitrag) im Jahr 2025

Aufgrund mehrerer Rückfragen aus der Mutterstadter Bevölkerung in den vergangenen Wochen macht die Gemeindeverwaltung  an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass im Jahr 2025 keine Wiederkehrenden Beiträge für den Straßenausbau in den Abrechnungseinheiten „Ortsgebiet“ und „Gewerbegebiet“ von den Grundbesitzern erhoben werden!                                                                                                                                          Grund hierfür ist, dass im Kalenderjahr 2025 keine durch die Ausbaubeiträge abrechenbaren Sanierungsmaßnahmen am Mutterstadter Straßennetz geplant sind.                                                                                                                                                                                                                                                Im Folgenden finden Sie einige Informationen zur Erhebung und Verwendung der Wiederkehrenden Ausbaubeiträge.

Welche Sanierungsmaßnahmen sind über die Wiederkehrenden Ausbaubeiträge abrechenbar?

Die Beiträge werden für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau einer bereits bestehenden Straße gezahlt.                                              a) In den „normalen“ Anliegerstraßen (Wohnstraßen) werden Beiträge insbesondere für die grundhafte Erneuerung des Straßenkörpers sowie der hierzu      gehörenden Bürgersteige, Parkplatzflächen, Grüninseln und der Straßenbeleuchtung erhoben.

b) In den sog. klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) ist für die Sanierung des Straßenkörpers der jeweilige Baulastträger (Bund,
    Land oder Kreis) zuständig, der diese Maßnahmen selbst finanzieren muss. Oft wird jedoch im Zuge der Erneuerung einer klassifizierten Straße auch 
    die Sanierung bspw. der anliegenden Bürgersteige, Parkplatzflächen, Grüninseln oder der Straßenbeleuchtung erforderlich. Diese Maßnahmen werden      durch die Gemeinde Mutterstadt über die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen finanziert.

Unterhaltungsreparaturen am örtlichen Straßennetz (z.B. die Beseitigung von Schlaglöchern, der Austausch defekter Gehwegplatten oder die Reparatur einzelner defekter Straßenlampen) werden nicht über die Ausbaubeiträge bezahlt, sondern aus den allgemeinen Mitteln des Gemeindehaushalts!

Welche Abrechnungseinheiten gibt es in Mutterstadt?

In der Gemarkung Mutterstadt sind zurzeit zwei sog. Abrechnungseinheiten ausgewiesen.

a) Abrechnungseinheit 1: das Ortsgebiet Mutterstadt

b) Abrechnungseinheit 2: das Gewerbegebiet südlich des Ortsgebiets

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig zur Zahlung des Wiederkehrenden Ausbaubeitrags sind grundsätzlich alle Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb einer der beiden Abrechnungseinheiten liegen und an eine Verkehrsanlage (Straße) angrenzen. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist, vereinfacht ausgedrückt, die Fläche des Grundstücks.                                                                                                                                                                                                                        Die Grundstückseigentümer innerhalb einer Abrechnungseinheit bilden eine Solidargemeinschaft, d.h. sie werden an den Kosten für alle Ausbaumaßnahmen innerhalb des Abrechnungsgebiets beteiligt, auch wenn diese nicht die „eigene“ Straße betreffen. Vorteil dieser Kostenverteilung ist, dass jeder Grundbesitzer pro Jahr nur einen überschaubaren, zwei- bis dreistelligen Beitrag zahlen muss.

Müssen in jedem Kalenderjahr Wiederkehrende Ausbaubeiträge gezahlt werden?

Nein! Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge müssen nur gezahlt werden, wenn in dem Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt und Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden.                    Die Erhebung der Wiederkehrenden Ausbaubeiträge bedarf des vorherigen Beschlusses eines sog. Ausbauprogramms durch den Gemeinderat. Dieses Ausbauprogramm, welches für ein oder auch mehrere Kalenderjahre geplant werden kann, bildet die Grundlage zur Kalkulation der jährlichen Beiträge.

Ist auch eine andere Form der Beitragserhebung für den Straßenausbau möglich?

Nein! Die Gemeinde Mutterstadt erhebt bereits seit dem Jahr 1996 Straßenausbaubeiträge ausschließlich in der Form wiederkehrender Beiträge.            Bis einschließlich zum Jahr 2023 konnten die Kommunen in Rheinland-Pfalz wahlweise Wiederkehrende Beiträge oder auch sogenannten Einmalbeiträge von den Grundstücksbesitzern erheben. Einmalbeiträge durften jedoch grundsätzlich nur von den direkten Anliegern einer sanierten Straße erhoben werden, was im Regelfall Beitragsforderungen im vier- bis fünfstelligen Bereich zur Folge hatte, die kurzfristig zur Zahlung fällig waren.                            Seit dem 01.01.2024 ist in ganz Rheinland-Pfalz nur noch die Erhebung von Wiederkehrenden Ausbaubeiträgen zulässig. Lediglich für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (z.B. Straßen in einem Neubaugebiet) werden auch weiterhin Einmalbeiträge (sogenannte Erschließungsbeiträge) erhoben.

Sie haben noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an

den Fachbereich Finanzen unter steueramt@mutterstadt.de (zu Fragen der Beitragserhebung)

oder an

den Fachbereich Bauen unter bauen@mutterstadt.de (zu Fragen bzgl. geplanter Ausbaumaßnahmen in den kommenden Jahren).

Die für die Erhebung der Wiederkehrenden Ausbaubeiträge maßgebliche „Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in der Gemeinde Mutterstadt“ finden Sie hier.