- Rathaus und Gemeinde
- Wirtschaft, Wohnen und Infrastruktur
- Bildung, Kultur und Soziales
- Freizeit und Sport
- Aktuelles
- Schließtag am 2. Mai 2025
- Straßensperrung in der Goethestraße
- Straßensperrung Schillerstraße/Fußgönheimer Straße
- Muttertagskonzert 2025
- STADTRADELN 2025
- Das Ordungsamt informiert!
- Abholung von Reisepässen
- Kindertagespflege - Informationen für Eltern und Pflegepersonen
- Afrikanische Schweinepest
- Erhöhung der Fühererscheingebühren
- Aktuelles Amtsblatt
Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.
Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung – zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses – erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.
Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll.
Wenn die Vorsorgevollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Beurkundung.
Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
Verfahrensablauf
- Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
- Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
- Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Gemeinde MutterstadtVorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung:
Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde (Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis) oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Kreisverwaltung Betreuungsbehörde Rhein-Pfalz-Kreis ->>hier klicken
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vorsorgevollmacht/Betreuungserklärung im Original
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
Rechtsgrundlage